CO2-Kostenaufteilungsgesetz

CO2-Kostenaufteilungsgesetz – Rechner als Hilfestellung

Mit dem Inkrafttreten des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) zum 1. Januar 2023 sind Vermieter verpflichtet, sich an den CO2-Kosten ihrer Mieter zu beteiligen. Die Verteilung richtet sich dabei nach dem Energieverbrauch und dem energetischen Zustand des Gebäudes.

Doch wie werden die CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt? 
  • Wichtig: Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (wie Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen).
  • Betroffen sind Kund*innen, welche Erdgas oder Wärme von den Stadtwerken Ratingen beziehen.

Unser CO2-Kostenaufteilungsrechner soll Ihnen eine Hilfestellung sein, mit dem sowohl Mieter*innen als auch Vermieter*innen ganz einfach einen Richtwert für ihre zu erwartenden CO2-Kosten berechnen können. Der Umlagerechner liefert Ihnen anhand von Beispielrechnungen eine grobe Richtung über die Kostenhöhe. Geben Sie einfach die relevanten Daten ein und Sie erhalten sowohl ein beispielhaftes Ergebnis als auch eine Orientierungshilfe für Ihre individuelle Kostenkalkulation. 

Für die Richtigkeit der Angaben im Umlagenrechner übernehmen wir keine Haftung. 

Hier finden Sie die wichtigsten Punkte des CO2 Kostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG): 

Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe fällig. Bisher mussten Mieter*innen diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermieter*innen an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist. 

Das sollten Sie wissen: 

  • Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden somit keine CO2-Kosten zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen aufgeteilt.
  • Die Aufteilung der CO2-Kosten wird für die meisten Mieter*innen und Vermieter*innen erst ab dem Jahr 2024 relevant.
Detaillierte Informationen finden Sie im Folgenden.
  • Erdgas: Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten finden Sie auf Ihrer Erdgas-Rechnung.
  • Fernwärme für Ratingen-Breitscheid: Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten finden Sie auf Ihrer Erdgas-Rechnung.
  • Fernwärme für Ratingen-Mitte; -Ost, -West (Die Wärmeerzeugungsanlage unterliegt dem Europäischen Emissionshandelssystem – EU-ETS): Um die Informationspflichten nach dem CO2KostAufG zu erfüllen, muss neben dem CO2-Preis auch der heizwertbezogene Emissionsfaktor aus dem Lieferjahr berücksichtigt werden. Dieser kann erst nach dem Abschluss der Emissionsberichterstattung ermittelt werden und liegt frühestens im April des Folgejahres vor. Zum besseren Verständnis: Für den Abrechnungszeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 liegt der Emissionsfaktor erst im April des Folgejahres (also April 2024) vor.